GOÄ-Ziffern 80 und 85: Gutachten abrechnen

Unter welchen Voraussetzungen dürfen die GOÄ-Ziffern 80 und 85 angewendet werden? Wo liegt der Unterschied zur GOÄ-Ziffer 75? Und welche Leistungen lassen sich zusätzlich abrechnen?

GOÄ-Ziffern 80 und 85 für gutachtliche Abrechnung in der ärztlichen Gebührenordnung

 

Wann dürfen die Gutachtenziffern 80 oder 85 abgerechnet werden?

Mit den GOÄ-Nummern 80 und 85 werden unterschiedlich aufwändige Gutachten abgerechnet:

  • GOÄ-Nr. 80 - Schriftliche gutachtliche Äußerung (Faktor 1,0 = 17,49 € / Faktor 2,3 = 40,22 € / Faktor 3,5 = 61,20 €)
  • GOÄ-Nr. 85 - Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit (Faktor 1,0 = 29,14 € / Faktor 2,3 = 67,03 € / Faktor 3,5 = 102,00 €)

Die Abrechnung dieser Leistungsziffern setzt immer voraus, dass ein schriftlicher Gutachtenauftrag vorliegt, z. B. von einer Versicherung.

Bleiben Sie informiert: Unser Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit wertvollem GOÄ-Know-how und Tipps für Ihren Praxisalltag. Kostenlos und unverbindlich.

Jetzt abonnieren

Ein Ärzt lehnt am Fenster und liest neugierig hilfreiche GOÄ-Tipps auf seinem Tablet.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Gutachten und einer Leistung nach der GOÄ-Nr. 75?

Bei einer Leistung gem. der GOÄ-Ziffer 75 handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht. Dieser muss neben den Angaben zur Anamnese und dem/den Befund/en auch eine epikritische Bewertung enthalten; Angaben zur Therapie sind nur fakultativer Leistungsbestandteil.

GOÄ-Nr. 75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie (Faktor 1,0 = 7,58 € / Faktor 2,3 = 17,43 € / Faktor 3,5 = 26,52 €)

Während sich die Inhalte der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 75 auf das Referieren von Fakten zurückliegender Behandlungen beschränken, wird bei einer Leistung i. S. der GOÄ-Nr. 80 darüber hinaus eine kurze gutachtliche Stellungnahme abgegeben (siehe hierzu auch LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.12.2008, Az. L 1 SK 74/08).

Bei gutachtlichen Äußerungen handelt es sich um Auskünfte, die über die Beschreibung einer Epikrise hinausgehen, z. B. Fragen danach, ob beispielsweise eine aktuelle Symptomatik auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist oder nicht. Häufig werden i. R. eines Gutachtens auch Fragen nach mittel- bis langfristigen prognostischen Einschätzungen gestellt, die z. B. die Arbeitsfähigkeit des Patienten/der Patientin betreffen. 

Hinweis: Achten Sie auf das Honorar, das Ihnen im Gutachtenauftrag angeboten wird. Dabei handelt es sich oftmals um das Angebot, für das Gutachten nur ein Honorar gem. der GOÄ-Nr. 75 abrechnen zu dürfen. Dem sollten Sie vor der Leistungserbringung schriftlich widersprechen und ein entsprechendes „Gegenangebot“ Ihrerseits unterbreiten. 
 

Was unterscheidet die GOÄ-Nr. 80 von der GOÄ-Nr. 85?

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es sich bei der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 85 um eine gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand handelt. Aus einem Bewertungsvergleich mit anderen, Zeit getakteten Leistungsziffern des Gebührenverzeichnisses, ziehen die Autorinnen und Autoren der GOÄ-Kommentierungen aus dem Deutschen Ärzteverlag und dem Kohlhammerverlag den Schluss, dass ab einer Arbeitszeit von mehr als 30 Minuten, von einem solchen, das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand auszugehen sei.

Außerdem gehört zum Leistungsumfang auch eine wissenschaftliche Begründung, die jedoch nur ein fakultativer Bestandteil ist. Eine wissenschaftliche Begründung erfordert die Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre, die aber nicht in jedem Fall notwendig ist.

Während die GOÄ-Nr. 80 bei der Abrechnung einmalig zum Ansatz kommt, wird die GOÄ-Nr. 85 1x je angefangene Stunde Arbeitszeit abgerechnet. Zur Arbeitszeit gehören neben dem Akten- und Literaturstudium auch die Zeit für das Diktat bzw. die Abfassung des Textes.

Wir übernehmen die Privatabrechnung und sorgen für spürbare Entlastung. Profieren Sie von unserer Expertise: Lassen Sie sich unverbindlich beraten und fordern Sie ein Angebot an.

Angebot anfordern

Ein junge Ärztin mit gelbem Oberteil vor einer dunklen Wand freut sich über die Entlastung bei Ihrer GOÄ-Abrechnung.

Was tun bei besonders schwierigen Gutachten?

Die Leistungen gem. der GOÄ-Nummern 80 und 85 können mit Abrechnungsfaktoren zwischen 1,0 bis zu 3,5 abgerechnet werden. Bei einer Abrechnung mit dem Faktor 2,3 (Schwellenwert) ist von einer Leistungserbringung zum mittleren Standard auszugehen, was einem durchschnittlichen Aufwand entsprechen würde. Unter Angabe einer entsprechenden Begründung in der Rechnung, können die Abrechnungsnummern ggf. auch mit Faktoren oberhalb des 2,3fachen des Gebührensatzes abgerechnet werden.

Möglich ist auch der Abschluss einer abweichenden Vereinbarung gem. § 2 GOÄ vor der Leistungserbringung.

Welche Leistungen können zusätzlich abgerechnet werden?

Sofern medizinisch notwendig, können neben der Erstellung eines Gutachtens weitere ärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden, z. B. klinische Untersuchungen, Röntgen- und Laborleistungen, Ultraschall etc.

Auch werden die Schreibgebühren i. R. der Begutachtung gesondert vergütet:

  • GOÄ-Nr. 95 – Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite 3,50 €
  • GOÄ-Nr. 96 – Schreibgebühr, je Kopie 0,17 €

Hinweis: Diese Schreibgebühren sind nicht übertragbar auf andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses, z. B. GOÄ-Nrn. 75 – 78.

Die Kosten für den Versand des Gutachtens in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für das Porto dürfen ebenfalls in Rechnung gestellt werden (GOÄ § 10 (1) 2.).

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung von Gutachten nach GOÄ (Ziffern 75, 80, 85)

Wann liegt abrechnungsrechtlich ein Gutachten im Sinne der GOÄ vor? 

Ein Gutachten im Sinne der GOÄ liegt vor, wenn eine schriftliche gutachtliche Äußerung erstellt wird, die über die bloße Darstellung von Befunden und Behandlungsverläufen hinausgeht. Entscheidend ist, dass eine ärztliche Bewertung oder Schlussfolgerung vorgenommen wird, etwa zur Kausalität eines Schadens, zur Prognose oder zur Arbeitsfähigkeit. In diesen Fällen kommen die GOÄ-Nrn. 80 oder 85 in Betracht, nicht jedoch die GOÄ-Ziffer 75. 

Warum ist die Abrechnung eines Gutachtens nach GOÄ-Nr. 75 problematisch? 

Die GOÄ-Ziffer 75 vergütet ausschließlich einen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht, der sich auf die Wiedergabe bereits erhobener Fakten beschränkt. Sobald eine gutachtliche Stellungnahme erfolgt, ist diese Leistungsziffer nicht mehr einschlägig. Wird ein Gutachten dennoch nur nach Nr. 75 vergütet, besteht die Gefahr einer deutlich unzureichenden Honorierung der tatsächlich erbrachten Leistung. 

Wann sollte statt der GOÄ-Nr. 80 die GOÄ-Nr. 85 angesetzt werden? 

  • Die GOÄ-Nr. 85 ist dann einschlägig, wenn der Aufwand das gewöhnliche Maß übersteigt, etwa bei: umfangreicher Aktenlage
  • komplexen medizinischen oder rechtlichen Fragestellungen
  • zeitintensivem Akten- oder Literaturstudium 

Nach überwiegender Kommentarmeinung kann ein solcher Mehraufwand ab einer Arbeitszeit von mehr als 30 Minuten angenommen werden. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Stunde. 

Wie sollten Ärztinnen und Ärzte reagieren, wenn im Gutachtenauftrag nur ein Honorar nach GOÄ-Nr. 75 angeboten wird? 

Wird in einem Gutachtenauftrag lediglich ein Honorar nach GOÄ-Nr. 75 angeboten, sollte dies vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich zurückgewiesen werden. Empfehlenswert ist, ein eigenes Abrechnungsangebot unter Hinweis auf die zutreffende GOÄ-Ziffer (Nr. 80 oder 85) zu unterbreiten. So lassen sich spätere Honorarstreitigkeiten vermeiden. 

Welche zusätzlichen Leistungen können im Zusammenhang mit einem Gutachten abgerechnet werden? 

Neben der gutachtlichen Äußerung können – sofern medizinisch notwendig – weitere ärztliche Leistungen abgerechnet werden, z. B.: 

  • Klinische Untersuchungen
  • Labor- oder bildgebende Diagnostik
  • Ultraschall 

Zusätzlich sind Schreibgebühren (GOÄ-Nrn. 95 und 96) sowie Portokosten nach § 10 GOÄ abrechnungsfähig. Diese Leistungen sind nicht in den Gutachtenziffern enthalten und müssen gesondert ausgewiesen werden.

Bleiben Sie informiert: Unser Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit wertvollem GOÄ-Know-how und Tipps für Ihren Praxisalltag. Kostenlos und unverbindlich.

Jetzt abonnieren

Ein Ärzt lehnt am Fenster und liest neugierig hilfreiche GOÄ-Tipps auf seinem Tablet.